Sie möchten Ihre Rehabilitation in einer Klinik Ihrer
Wahl durchführen? Das ist unter bestimmten Voraus
setzungen möglich. Als Leistungsberechtigter haben
Sie das Recht, eine für Sie geeignete Rehabilitations
klinik selbst auszusuchen.
Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 9 vor, dass der
Rehabilitationsträger – z. B. also Ihre Renten-,
Kranken- oder Unfallversicherung – Ihren
berechtigten Wünschen entsprechen muss.
Die Vorschrift will die Patientinnen und Patienten
stärken, ihre Selbstbestimmung fördern und ihnen bei
ihrer Rehabilitation möglichst viel Raum zur eigen
verantwortlichen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse
geben. Die Vorschrift gilt für alle Rehabilitationsein
richtungen, also z. B. auch für solche der ambulanten
Rehabilitation. Das sollten Sie nutzen und schon mit
Ihrem Antrag auf eine Rehabilitation einen Vorschlag
für eine Klinik Ihrer Wahl einreichen.
Flyer
Wunsch- und Wahlrecht für Patienten
Formular
Wunsch- und Wahlrecht für Patienten